Bild: Fotolia.com, H-J Paulsen
Private Stromkunden haben nach einen Anbieterwechsel auch dann einen Anspruch auf einen einmaligen Aktionsbonus, wenn sie vor Ablauf eines Jahres ihren Vertrag beim neuen Energieversorger wieder kündigen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. April entschieden. Im konkreten Fall ging es um versprochene Bonuszahlungen des inzwischen insolventen Stromanbieters Flexstrom. Das Unternehmen hatte Neukunden mit einem Wechsel-Bonus von 140 Euro gelockt. Die nun klagenden Neukunden hatten ihre Strombezugsverträge jeweils zu Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt. In den Schlussrechnungen h
Freitag, 19.04.2013, 13:39 Uhr
Kai Eckert
© 2024 Energie & Management GmbH