E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Gastbeitrag -
Quelle: E&M
Gastbeitrag

"Baukostenzuschuss für Batteriespeicher abschaffen"

Der Baukostenzuschuss der Netzbetreiber ist ein Hindernis für den Bau von Batterien zur Stromspeicherung, sagt Benedikt Deuchert* von Kyon Energy. 
Durch den Ausbau erneuerbarer Energien steigt die Volatilität in der Stromerzeugung. Dadurch kommt es zu Schwankungen im Energieangebot, in Spitzenzeiten der regenerativen Stromerzeugung auch zu lokalen Überlastungen der Netzinfrastruktur. Um dies auszugleichen, braucht es Batteriegroßspeicher an Netzknotenpunkten. Diese speichern überschüssigen Strom und speisen ihn zu einem späteren Zeitpunkt bedarfsgerecht ein. 

Der Bedarf an Speicherlösungen 2030 liegt Fraunhofer ISE zufolge bei 104 GW, wovon zwei Drittel durch Batteriegroßspeicher abgedeckt werden kann. Davon sind laut RWTH Aachen heute gerade einmal 1,1 GWh abgedeckt. Die Zeit drängt, soll das Ausbauziel Deutschlands in den kommenden sieben Jahren noch erreicht werden. 

Noch wird der Ausbau von Batteriespeichern aber unnötig gebremst. Grund dafür ist der sogenannte Baukostenzuschuss (BKZ). Netzbetreiber erheben diesen einmalig für den Netzanschluss von Netznutzern, die eine definierte Leistung entnehmen wollen. 

BKZ wird „für allgemeine Netzbaumaßnahmen“ verwendet

Der BKZ ist nicht für den Netzanschluss vor Ort vorgesehen – dieser wird noch einmal separat bezahlt. Stattdessen wird der BKZ für allgemeine Netzbaumaßnahmen verwendet, die an einem unbestimmten Ort für die entnommene Leistung nötig werden könnten. 

Diese Gebühr ist ungerechtfertigt, denn Batteriegroßspeicher werden ausschließlich an leistungsfähigen Netzknotenpunkten gebaut – abgestimmt mit den Netzbetreibern. Die Speicher belasten die Netze nie zusätzlich, sondern entlasten sie. Insgesamt nehmen die Kosten für allgemeine Netzausbaumaßnahmen durch den Bau von Batteriegroßspeichern ab, nicht zu. 

Der BKZ macht einen signifikanten Anteil der Investitionskosten aus und stellt viele Bauvorhaben in Frage. Es ist nicht einheitlich geregelt, wie hoch er ausfällt, in der Regel ist er im Süden aber deutlich höher als im Norden: So ist für einen Speicher mit 100 MW Anschlussleistung in Norddeutschland ein BKZ von rund 5 Millionen, in Süddeutschland dagegen von mehr als 14 Millionen Euro zu entrichten.

Dabei gilt zurzeit – und noch für Neuanlagen bis 2026 – eine Befreiung: Paragraf 118 Absatz 6 des EnWG legt fest, dass ab 2009 errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, „die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, (...) für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt (sind).“

Die Netzbetreiber erheben den BKZ dennoch, weil ein zu hoher Interpretationsspielraum besteht. Es wird nicht endgültig festgelegt, ob der BKZ ein Entgelt für den Netzzugang ist oder nicht. Die Netzbetreiber tendieren also dazu, den BKZ genau wie bei anderen Netznutzern zu erheben. Eine kurzfristige Lösung für dieses Problem wäre, die oben zitierte Passage wie folgt zu präzisieren: „Anlagen, die (…) innerhalb von 20 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von sämtlichen Entgelten für den Netzzugang einschließlich Baukostenzuschüssen freigestellt.“ Das würde auch das Problem lösen, dass heute begonnene Speicherprojekte häufig erst nach 2026 in Betrieb gehen werden. 

Langfristig muss das Energierecht umfassend reformiert werden. Die neue Speicherdefinition muss als eigene Anlagenklasse neben Erzeugern und Verbrauchern konsequent berücksichtigt werden. Eine solche Anpassung wird europarechtlich bereits gefordert. 

Batteriespeicher leisten einen entscheidenden Beitrag zur Integration erneuerbarer Energien. Angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise darf der Ausbau nicht unnötig verzögert werden. Die Bundesregierung muss in der nächsten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes klarstellen: Batteriespeicher und weitere Energiespeicheranlagen müssen keinen Baukostenzuschuss zahlen.

*Benedikt Deuchert ist Head of Business Development & Regulatory Affairs bei Kyon Energy

 
Benedikt Deuchert
Quelle: Kyon Energy


 

Dienstag, 28.02.2023, 11:24 Uhr
Redaktion
Energie & Management > Gastbeitrag -
Quelle: E&M
Gastbeitrag
"Baukostenzuschuss für Batteriespeicher abschaffen"
Der Baukostenzuschuss der Netzbetreiber ist ein Hindernis für den Bau von Batterien zur Stromspeicherung, sagt Benedikt Deuchert* von Kyon Energy. 
Durch den Ausbau erneuerbarer Energien steigt die Volatilität in der Stromerzeugung. Dadurch kommt es zu Schwankungen im Energieangebot, in Spitzenzeiten der regenerativen Stromerzeugung auch zu lokalen Überlastungen der Netzinfrastruktur. Um dies auszugleichen, braucht es Batteriegroßspeicher an Netzknotenpunkten. Diese speichern überschüssigen Strom und speisen ihn zu einem späteren Zeitpunkt bedarfsgerecht ein. 

Der Bedarf an Speicherlösungen 2030 liegt Fraunhofer ISE zufolge bei 104 GW, wovon zwei Drittel durch Batteriegroßspeicher abgedeckt werden kann. Davon sind laut RWTH Aachen heute gerade einmal 1,1 GWh abgedeckt. Die Zeit drängt, soll das Ausbauziel Deutschlands in den kommenden sieben Jahren noch erreicht werden. 

Noch wird der Ausbau von Batteriespeichern aber unnötig gebremst. Grund dafür ist der sogenannte Baukostenzuschuss (BKZ). Netzbetreiber erheben diesen einmalig für den Netzanschluss von Netznutzern, die eine definierte Leistung entnehmen wollen. 

BKZ wird „für allgemeine Netzbaumaßnahmen“ verwendet

Der BKZ ist nicht für den Netzanschluss vor Ort vorgesehen – dieser wird noch einmal separat bezahlt. Stattdessen wird der BKZ für allgemeine Netzbaumaßnahmen verwendet, die an einem unbestimmten Ort für die entnommene Leistung nötig werden könnten. 

Diese Gebühr ist ungerechtfertigt, denn Batteriegroßspeicher werden ausschließlich an leistungsfähigen Netzknotenpunkten gebaut – abgestimmt mit den Netzbetreibern. Die Speicher belasten die Netze nie zusätzlich, sondern entlasten sie. Insgesamt nehmen die Kosten für allgemeine Netzausbaumaßnahmen durch den Bau von Batteriegroßspeichern ab, nicht zu. 

Der BKZ macht einen signifikanten Anteil der Investitionskosten aus und stellt viele Bauvorhaben in Frage. Es ist nicht einheitlich geregelt, wie hoch er ausfällt, in der Regel ist er im Süden aber deutlich höher als im Norden: So ist für einen Speicher mit 100 MW Anschlussleistung in Norddeutschland ein BKZ von rund 5 Millionen, in Süddeutschland dagegen von mehr als 14 Millionen Euro zu entrichten.

Dabei gilt zurzeit – und noch für Neuanlagen bis 2026 – eine Befreiung: Paragraf 118 Absatz 6 des EnWG legt fest, dass ab 2009 errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, „die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, (...) für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt (sind).“

Die Netzbetreiber erheben den BKZ dennoch, weil ein zu hoher Interpretationsspielraum besteht. Es wird nicht endgültig festgelegt, ob der BKZ ein Entgelt für den Netzzugang ist oder nicht. Die Netzbetreiber tendieren also dazu, den BKZ genau wie bei anderen Netznutzern zu erheben. Eine kurzfristige Lösung für dieses Problem wäre, die oben zitierte Passage wie folgt zu präzisieren: „Anlagen, die (…) innerhalb von 20 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von sämtlichen Entgelten für den Netzzugang einschließlich Baukostenzuschüssen freigestellt.“ Das würde auch das Problem lösen, dass heute begonnene Speicherprojekte häufig erst nach 2026 in Betrieb gehen werden. 

Langfristig muss das Energierecht umfassend reformiert werden. Die neue Speicherdefinition muss als eigene Anlagenklasse neben Erzeugern und Verbrauchern konsequent berücksichtigt werden. Eine solche Anpassung wird europarechtlich bereits gefordert. 

Batteriespeicher leisten einen entscheidenden Beitrag zur Integration erneuerbarer Energien. Angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise darf der Ausbau nicht unnötig verzögert werden. Die Bundesregierung muss in der nächsten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes klarstellen: Batteriespeicher und weitere Energiespeicheranlagen müssen keinen Baukostenzuschuss zahlen.

*Benedikt Deuchert ist Head of Business Development & Regulatory Affairs bei Kyon Energy

 
Benedikt Deuchert
Quelle: Kyon Energy


 

Dienstag, 28.02.2023, 11:24 Uhr
Redaktion

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.