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Energie & Management > Klimaschutz - Studie sieht Nachholbedarf bei RED-III-Umsetzung für Methanol
Quelle: Ikem
Klimaschutz

Studie sieht Nachholbedarf bei RED-III-Umsetzung für Methanol

Eine Ikem-Studie zum Rechtsrahmen für biogenes und strombasiertes Methanol in der EU und Deutschland nennt fehlende Zertifizierungsstrukturen als Hindernis für seinen Klimaschutzbetrag.
Der unionsrechtliche Rahmen der EU bestimmt maßgeblich die Zertifizierung von biogenem und strombasiertem Methanol (CH3OH). Das zeigt eine aktuelle Studie zu den regulatorischen Voraussetzungen im europäischen und nationalen Recht. Sie wurde vom Ikem, dem Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität erarbeitet und am 17. Dezember publiziert. Mit der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III) hat der europäische Gesetzgeber die Vorgaben für erneuerbare Brennstoffe deutlich weiterentwickelt.

Laut der Studie verschärft die RED III die bereits in der Vorgängerrichtlinie RED II festgelegten Anforderungen an biogene Brennstoffe sowie an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin, RFNBO). Gleichzeitig hebt die EU sowohl das sektorenübergreifende Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien als auch die Zielvorgaben für den Verkehrssektor an zur Minderung von Treibhausgasen (THG). Hinzu kommen neue Unterquoten für einzelne Kraftstoffoptionen, zu deren Erfüllung auch Methanol beitragen kann.

Methanol kann aus Biomasse oder durch strombasierte Synthese aus grünem Wasserstoff und CO2 hergestellt werden. Je nach Herstellungsart und Einsatzbereich wird es rechtlich als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff oder als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) eingestuft. Jede Kategorie unterliegt eigenen Nachhaltigkeits- und THG-Einsparungskriterien. Nur Methanol, das diese Vorgaben erfüllt, kann auf die EU-Zielvorgaben für erneuerbare Energien und die nationale THG-Minderungsquote angerechnet werden.

Treibhausgasneutralität nicht angerechnet

Zentrale Voraussetzung für die Anrechnung auf diese Zielvorgaben ist nach Unionsrecht eine Zertifizierung. Nach Darstellung der Studienautoren dürfen erneuerbare Brennstoffe nur dann auf die Quoten angerechnet werden, wenn sie durch ein von der Europäischen Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem nachgewiesen sind. 

Das gilt ausdrücklich auch für Methanol biogenen oder strombasierten Ursprungs. Im Zertifizierungsverfahren müssen unter anderem die Nachhaltigkeitskriterien sowie die Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen belegt werden. Ohne diesen formalen Nachweis kann Methanol rechtlich nicht zur Erfüllung der Vorgaben der RED III beitragen, selbst wenn es faktisch treibhausgasneutral hergestellt wurde.

Datenbanken ergänzen

In der praktischen Umsetzung identifiziert die Studie jedoch Defizite. So sieht Artikel 31a der RED III eine Unionsdatenbank zur Nachverfolgung erneuerbarer Brennstoffe vor. Diese Datenbank ist bislang lediglich für Biokraftstoffe eingerichtet. Für RFNBO, zu denen auch strombasiertes Methanol zählt, existiert nach Angaben der Studie derzeit keine entsprechende Plattform. Das erschwert die einheitliche Nachverfolgbarkeit und die gegenseitige Anerkennung dieser Kraftstoffe im europäischen Binnenmarkt.

Auch auf nationaler Ebene besteht aus Sicht der Autoren erheblicher Anpassungsbedarf. Das derzeitige System der Treibhausgasminderungsquote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Zertifizierungs- und Nachweisregelungen der 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung (37. BImSchV), der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung setzen bislang nur die Vorgaben der RED II um.

Deutschland versäumt Fristen

Die Frist zur Umsetzung der RED III in nationales Recht endete am 21. Mai 2025, wurde jedoch nicht eingehalten. Nach Angaben der Studie arbeitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) aktuell an Referentenentwürfen. Diese sollen unter anderem die Ausweitung der THG-Quote auf alle Verkehrsbereiche, höhere Emissionsminderungsziele, die Einbindung der Unionsdatenbank sowie strengere Zertifizierungsanforderungen in deutsches Recht überführen.

Darüber hinaus verweist die Studie auf weiteren Vollzugsbedarf. Im Rahmen der 37. BImSchV müsse das Umweltbundesamt ein zentrales Register für RFNBO einrichten. Erst mit diesen strukturellen und rechtlichen Anpassungen könne Methanol sein Potenzial zur Erfüllung der europäischen und nationalen Klimaziele im Verkehrssektor tatsächlich entfalten.

Die Ikem-Studie zur Zertifizierung von erneuerbarem Methanol steht als PDF zum Download bereit.

Mittwoch, 17.12.2025, 11:28 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Klimaschutz - Studie sieht Nachholbedarf bei RED-III-Umsetzung für Methanol
Quelle: Ikem
Klimaschutz
Studie sieht Nachholbedarf bei RED-III-Umsetzung für Methanol
Eine Ikem-Studie zum Rechtsrahmen für biogenes und strombasiertes Methanol in der EU und Deutschland nennt fehlende Zertifizierungsstrukturen als Hindernis für seinen Klimaschutzbetrag.
Der unionsrechtliche Rahmen der EU bestimmt maßgeblich die Zertifizierung von biogenem und strombasiertem Methanol (CH3OH). Das zeigt eine aktuelle Studie zu den regulatorischen Voraussetzungen im europäischen und nationalen Recht. Sie wurde vom Ikem, dem Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität erarbeitet und am 17. Dezember publiziert. Mit der Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III) hat der europäische Gesetzgeber die Vorgaben für erneuerbare Brennstoffe deutlich weiterentwickelt.

Laut der Studie verschärft die RED III die bereits in der Vorgängerrichtlinie RED II festgelegten Anforderungen an biogene Brennstoffe sowie an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin, RFNBO). Gleichzeitig hebt die EU sowohl das sektorenübergreifende Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien als auch die Zielvorgaben für den Verkehrssektor an zur Minderung von Treibhausgasen (THG). Hinzu kommen neue Unterquoten für einzelne Kraftstoffoptionen, zu deren Erfüllung auch Methanol beitragen kann.

Methanol kann aus Biomasse oder durch strombasierte Synthese aus grünem Wasserstoff und CO2 hergestellt werden. Je nach Herstellungsart und Einsatzbereich wird es rechtlich als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff oder als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) eingestuft. Jede Kategorie unterliegt eigenen Nachhaltigkeits- und THG-Einsparungskriterien. Nur Methanol, das diese Vorgaben erfüllt, kann auf die EU-Zielvorgaben für erneuerbare Energien und die nationale THG-Minderungsquote angerechnet werden.

Treibhausgasneutralität nicht angerechnet

Zentrale Voraussetzung für die Anrechnung auf diese Zielvorgaben ist nach Unionsrecht eine Zertifizierung. Nach Darstellung der Studienautoren dürfen erneuerbare Brennstoffe nur dann auf die Quoten angerechnet werden, wenn sie durch ein von der Europäischen Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem nachgewiesen sind. 

Das gilt ausdrücklich auch für Methanol biogenen oder strombasierten Ursprungs. Im Zertifizierungsverfahren müssen unter anderem die Nachhaltigkeitskriterien sowie die Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen belegt werden. Ohne diesen formalen Nachweis kann Methanol rechtlich nicht zur Erfüllung der Vorgaben der RED III beitragen, selbst wenn es faktisch treibhausgasneutral hergestellt wurde.

Datenbanken ergänzen

In der praktischen Umsetzung identifiziert die Studie jedoch Defizite. So sieht Artikel 31a der RED III eine Unionsdatenbank zur Nachverfolgung erneuerbarer Brennstoffe vor. Diese Datenbank ist bislang lediglich für Biokraftstoffe eingerichtet. Für RFNBO, zu denen auch strombasiertes Methanol zählt, existiert nach Angaben der Studie derzeit keine entsprechende Plattform. Das erschwert die einheitliche Nachverfolgbarkeit und die gegenseitige Anerkennung dieser Kraftstoffe im europäischen Binnenmarkt.

Auch auf nationaler Ebene besteht aus Sicht der Autoren erheblicher Anpassungsbedarf. Das derzeitige System der Treibhausgasminderungsquote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Zertifizierungs- und Nachweisregelungen der 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung (37. BImSchV), der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung setzen bislang nur die Vorgaben der RED II um.

Deutschland versäumt Fristen

Die Frist zur Umsetzung der RED III in nationales Recht endete am 21. Mai 2025, wurde jedoch nicht eingehalten. Nach Angaben der Studie arbeitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) aktuell an Referentenentwürfen. Diese sollen unter anderem die Ausweitung der THG-Quote auf alle Verkehrsbereiche, höhere Emissionsminderungsziele, die Einbindung der Unionsdatenbank sowie strengere Zertifizierungsanforderungen in deutsches Recht überführen.

Darüber hinaus verweist die Studie auf weiteren Vollzugsbedarf. Im Rahmen der 37. BImSchV müsse das Umweltbundesamt ein zentrales Register für RFNBO einrichten. Erst mit diesen strukturellen und rechtlichen Anpassungen könne Methanol sein Potenzial zur Erfüllung der europäischen und nationalen Klimaziele im Verkehrssektor tatsächlich entfalten.

Die Ikem-Studie zur Zertifizierung von erneuerbarem Methanol steht als PDF zum Download bereit.

Mittwoch, 17.12.2025, 11:28 Uhr
Susanne Harmsen

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