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Ende eines Streits um Aufschläge für Strom und Gas während der Energiekrise: Die Tarife von „immergrün“ sind nicht wirksam. Für eine Erstattung müssen Betroffene aber aktiv werden.
Wer Tarife erhöht, dies aber intransparent und ohne Vergleich alter und neuer Preisbestandteile tut, der kann nicht auf Milde vor Gericht hoffen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt das letzte Wort in einem Verfahren gegen den Strom- und Gaslieferanten „immergrün“ gesprochen und Preisänderungen für nicht wirksam erklärt, teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) mit.
Im Jahr 2021 war die VZ NRW erstmals per einstweiliger Verfügung gegen die Tochtermarke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG) vorgegangen (wir berichteten). Sie hatte während der Energiekrise Mitteilungen über Preiserhöhungen für Strom und Gas verschickt, in manchen Fällen sogar das Ende der Stromversorgung angekündigt. Über reguläre Klageverfahren vor dem Landgericht Köln (2022) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (2023) landete das Verfahren letztlich in Karlsruhe.
Auch dort gab es für die REG nichts zu holen, die ausgesprochenen Preiserhöhungen bleiben unwirksam. Denn auch an der richterlichen Argumentation veränderte sich nichts. Die in Kundenmails und Briefen mitgeteilten Änderungen genügten nicht den gesetzlichen Ansprüchen.
So sei es nicht ausreichend, wenn der Energielieferant die Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach hinterlege. Das verletze die Informationspflichten. Zumindest wäre es erforderlich gewesen, zusätzlich auf transparente und verständliche Weise anzukündigen, dass es im Kundenpostfach eine Information über eine Preisänderung gebe.
Auch sei die Ankündigung einer Strompreisänderung per E-Mail intransparent, wenn in der Betreffzeile zugleich andere Informationen gelistet seien. Auch sind nun die Anforderungen an die Preisübersicht höchstrichterlich klar: Es muss sich um die Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile handeln, damit Kundinnen und Kundinnen ein einfacherer Vergleich mit anderen Lieferanten möglich sei.
Die VZ NRW landete dennoch keinen Erfolg auf ganzer Linie. Denn die Verbraucherorganisation hatte in einem Antrag auch gefordert, dass Immergrün wegen der unwirksamen Preiserhöhungen auch automatisch die eingezogenen Aufschläge zurücküberweisen müsse.
Dies funktioniert laut VZ NRW nur über einen Umweg. Der BGH hat die REG angewiesen, mit E-Mails oder per Information über das Kundenpostfach die Kundschaft darüber zu informieren, dass die Erhöhung unwirksam ist. Auf diese Berichtigungsschreiben müssten Betroffene dann selbst tätig werden. Sie „sollten dann aktiv eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes einfordern“, so Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der VZ NRW.
Dienstag, 21.10.2025, 17:23 Uhr
Volker Stephan
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