Ein Stromlieferant, der seine Kunden über fremde Stromnetze beliefert, kann eine zivilrechtliche Überprüfung der Netznutzungsentgelte verlangen. Dabei muss der Netzbetreiber die „Billigkeit“ seiner Preisbestimmungen darlegen.
Dies entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am 18. Oktober in einem Grundsatzurteil im Rechtsstreit zwischen der Hamburger Lichtblick GmbH und der Mannheimer MVV Energie AG. Der bundesweit tätige Ökostromanbieter hatte zur Belieferung seiner Kunden mit dem Mannheimer Unternehmen wie mit anderen Netzmonopolisten einen Rahmenvertrag geschlossen, wonach sich die Entge
Mittwoch, 19.10.2005, 15:34 Uhr
Cerstin Gammelin
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