Mit einer kurzen Ergänzung zum Paragraph 14 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) wollen BHKW- und Contracting-Verbände verhindern, dass Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, der in ein Arealnetz eingespeist wird, nicht an dem bundesweiten Kostenausgleich für EEG-Strom beteiligt werden muss.
Die bisher im Gesetz vorgesehene Regelung würde Contacting-Modelle nahezu unmöglich machen und den KWK-Einsatz verteuern. Denn KWK-Strom in einem Arealnetz bekommt keine KWK-Vergütung, müsste aber die EEG-Umlage bezahlen; außerdem muss nach der jetzigen Gesetzeslage auch tatsächlich Strom aus erneuerbaren Energien bezogen und in einem Bilanzkreis verwaltet werden. Die Pflicht zu Bezug und Verre
Donnerstag, 20.01.2005, 11:59 Uhr
Armin Müller
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