Erst wenn das Stromnetz in einem Areal von der zuständigen Regulierungsbehörde als Objektnetz nach § 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genehmigt wurde, kann dessen Betreiber einem dritten Lieferanten den Zugang verweigern, entschied in einem vorläufigen Urteil das Landgericht Leipzig (AZ 05 O 4702/05).
Das Gericht gab einem Stromversorger Recht, der sich dagegen gewährt hatte, dass ein Flughafenbetreiber das ihm gehörende Areal rückwirkend als Objektnetz deklariert und damit dem Lieferanten den Zugang zu Kunden innerhalb des Areals verweigern wollte. Es folgte den Argumenten des Klägers, dass erst eine konstitutive Entscheidung der zuständigen Landesregulierungsbehörde das entsprechende Areal al
Mittwoch, 15.03.2006, 15:22 Uhr
Jan Mühlstein
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