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Donnerstag, 02.12.2021, 16:39 Uhr
Windkraft Onshore
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Nach sechs Jahren immer noch kein Baurecht
Ein Windparkentwickler will auf einem Thüringer Acker ein einziges Windrad bauen. Sechs Jahre nach dem Bauantrag hat er vor Gericht einen Teilerfolg errungen − nicht rechtskräftig.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gera hält den Regionalplan 2020 für Ostthüringen teilweise für nicht windkraftfreundlich genug und hat ihn insoweit in einem Urteil für "unwirksam" erklärt. Allerdings gilt dies nur zwischen den Parteien − einem Projektentwickler, und den Genehmigungsbehörden, dem Kreis Greiz und dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz − und nur für ein konkretes Vorhaben. Der bundesweit tätige Projektentwickler möchte eine einzige 200 Meter hohe Windenergieanlage von Vestas, Typ V117-3,3, erichten, auf einem Acker nördlich von Auma-Weidatal-Gütterlitz nahe Jena. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts und dem Urteil hervor.

Rechtsstreit seit über fünf Jahren

Damit setzt sich ein mehr als fünfjähriger Rechtsstreit um einen Bauantrag fort, denn das Gericht hat der Klage des Projektentwicklers nur in Teilen entsprochen: Es verurteilte den Kreis, den Antrag nochmal zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Die Kammer sah sich nicht dazu imstande, über Abwägungen und Auflagen selbst zu entscheiden. "Der Sache nach" aber stehe der Klägerin "der Genehmigungsanspruch" zu.

Kürzlich wurden den Streitbeteiligten die Urteilsgründe zugesandt. Sie haben bis 12. Dezember Zeit, Berufung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) einzulegen. Bisher sei keine eingegangen, erklärte ein Sprecher des VG, aber nach der Erfahrung des Kammervorsitzenden sei dies wahrscheinlich und würden Rechtsmittelfristen ausgeschöpft.

Die Rechtsstreitigkeiten werfen ein Schlaglicht auf die Genehmigungsdauer in Deutschland: Der Kreis hatte die V117-3,3 im März 2016 aus Artenschutz-Gründen abgelehnt. 2014 hatten in 0,54 Kilometer Entfernung Rotmilane gebrütet, während die Landesvogelschutzwarte 1,5 Kilometer Distanz für angemessen halte. Zugesagte Auflagen, wie etwa Abschaltungen während Mahd und Aufzucht, verringerten das Tötungsrisiko "nicht wirksam".

In seinem beim Landesamt eingelegten Widerspruch führte der Projektentwickler aus, die Existenz eines Rotmilan-Horstes sei auch nach Auffassung der Landesarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten kein absolutes Ausschlusskriterium, sondern bedürfe der Prüfung im Einzelfall.

2017 setzte das Landesamt das Verfahren für zwei Jahre aus und verlängerte Mitte 2019 die Frist nochmal um ein Jahr. In all den Jahren war ein neuer Regionalplan in Arbeit, der 2020 in Kraft trat. Der Projektentwickler bekam noch im selben Jahr nach einer Untätigkeitsklage den ablehnenden Widerspruchsbescheid.

Nun führte das Landesamt auch planerische Gründe gegen die V117-3,3 an. Das Vorhaben stehe dem aktualisierten Regionalplan entgegen, weil es nicht in einem der darin festgelegten Vorranggebiete liege. Der Entwickler klagte.

Das VG nimmt sich nun vor allem den Regionalplan von 2020 vor, auf den sich das Landesamt berufen hatte. Dieser sei "materiell rechtswidrig", weil er ohne Begründung die Vorrangfläche in Ostthüringen für Windkraft von 0,88 % auf 0,4 % "ins Auge springend" und "begründungsbedürftig" reduziere. Der Plan hatte das Waldwindverbot aus dem Thüringer Waldgesetz übernommen. Dieses alleine reduzierte die Vorrangflächen schon mal um 40 %.

Dem stehe aber, so das VG, das Thüringer Klimagesetz entgegen, das für 2040 auf 1 % der Landesfläche für Windkraft abzielt. Es verpflichte die Raumplaner zwar nicht unmittelbar, hätte aber als "Programmsatz" aufgenommen und mehr als "nur ansatzweise" berücksichtigt werden müssen. Stattdessen schiebe der Plan das Ziel "in die weite Zukunft" und "unterläuft" damit die Ziele des Landesklimagesetzes.

In der raumordnerischen Abwägung sei "der Windenergie nicht substanziell Raum verschafft" worden, wie es das Bundesverwaltungsgericht fordert. Einige wenige der Ausschlusskriterien seien zudem zu pauschal, so etwa in Bezug auf einen Naturpark, bestimmte Landschaftsschutzgebiete wie das Thüringer Schiefergebirge, die "Nationalen Naturmonumente / Grünes Band Thüringen" und engere Wasserschutzgebiets-Schutzzonen.

"Mit Milan & Co. vereinbar"

Artenschutzrechtlich wäre nach Auffassung der VG-Kammer das Tötungs- und Verletzungsrisiko des Rotmilans, des Bussards und des Graureihers durch die drei Rotorblätter obendrein "wenig deutlich erhöht". Die vorgelegten Habitatpotenzialanalysen (HPA) seien sowohl für sie als auch für den Schwarzmilan "ordnungsgemäß" und für den Bussard verzichtbar. Die Kartierung und Datenrechnung für den Schwarzmilan sei "tragfähig", eine Raumnutzungsanalyse für ihn bei Auma-Weidatal-Gütterlitz gar überflüssig.

Das Urteil hat mit Begründung fast 80 Seiten. Es ist unter dem Aktenzeichen "5 K 978/20 Ge" mit Schwärzungen auf der Internetseite der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit veröffentlicht.